§ 124a AktG. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2024]
1§ 124a. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft. [1] Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
- 1. der Inhalt der Einberufung;
- 2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
- 3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
- 24. wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5;
- 35. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
- 46. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 13, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 2. 1. November 2024: Artt. 18 Nr. 4 Buchst. a, 74 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 3. 1. November 2024: Artt. 18 Nr. 4 Buchst. b, 74 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 4. 1. November 2024: Artt. 18 Nr. 4 Buchst. b, 74 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.