§ 124a AktG. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2024]
1§ 124a. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft. [1] Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
  • 1. der Inhalt der Einberufung;
  • 2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
  • 3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
  • 24. wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5;
  • 35. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
  • 46. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
[2] Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 13, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
2. 1. November 2024: Artt. 18 Nr. 4 Buchst. a, 74 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
3. 1. November 2024: Artt. 18 Nr. 4 Buchst. b, 74 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
4. 1. November 2024: Artt. 18 Nr. 4 Buchst. b, 74 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.