§ 133 AktG. Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 133. Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit.
(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.