§ 137 AktG. Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 137. Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären. Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 137 AktG

§ 136 AktG. Ausschluß des Stimmrechts

§ 137 AktG. Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären

§ 138 AktG. Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung