§ 149 AktG. Bekanntmachungen zur Haftungsklage
Aktiengesetz vom 6. September 1965
    [1. Januar 1966–1. Januar 1986]
    1§ 149. Inhalt des Jahresabschlusses. 
        
            (1) [1] Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. [2] Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und muß im Rahmen der Bewertungsvorschriften einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft geben.
        
        (2) Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.