§ 15 AktG. Verbundene Unternehmen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 15. Verbundene Unternehmen. Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.