§ 152 AktG. Vorschriften zur Bilanz
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998] | [1. Januar 1986] |
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§ 152. Vorschriften zur Bilanz | § 152. Vorschriften zur Bilanz |
(1) [1] Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. [2] Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. [3] Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. [4] Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken. | (1) [1] Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. [2] Dabei sind die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung gesondert anzugeben. [3] Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. [4] Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken. |
(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben | (2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben |
1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde; | 1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde; |
2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird. | 2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird. |
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben | (3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben |
1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; | 1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; |
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden; | 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden; |
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden. | 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden. |
[1. Januar 1986–1. April 1998]
1§ 152. Vorschriften zur Bilanz.
(1) [1] Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. [2] Dabei sind die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung gesondert anzugeben. [3] Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. [4] Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.
(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
- 1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
- 2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben
- 1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
- 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
- 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 23, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.