§ 158 AktG. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[28. Dezember 2012]
1§ 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung.
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
- 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 25, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 8, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 3. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 8, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 4. 28. Dezember 2012: Artt. 3 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.