§ 174 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[26. Juli 2002]
1§ 174.
(1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 20, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
- 3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 32, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.