§ 179a AktG. Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 179a. Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens.
(1) [1] Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. [2] Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
(2) [1] Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. [2] Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. 2[3] Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. 3[4] In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. 4[5] Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. 5[6] Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.
(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 3, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
- 2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 5. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.