§ 191 AktG. Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 191. Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen. [1] Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. [2] Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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