§ 193 AktG. Erfordernisse des Beschlusses
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[5. August 2009] | [1. Mai 1998] |
---|---|
§ 193. Erfordernisse des Beschlusses | § 193. Erfordernisse des Beschlusses |
(1) [1] Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten. | (1) [1] Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten. |
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden | (2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden |
1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung; | 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung; |
2. der Kreis der Bezugsberechtigten; | 2. der Kreis der Bezugsberechtigten; |
3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; sowie | 3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; sowie |
4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre). | 4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens zwei Jahre). |
[1. Mai 1998–5. August 2009]
1§ 193. Erfordernisse des Beschlusses.
(1) [1] Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden
- 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
- 2. der Kreis der Bezugsberechtigten;
- 23. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; sowie
- 34. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens zwei Jahre).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 27, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 3. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 27, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.