§ 212 AktG. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998] | [1. Januar 1966] |
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§ 212. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte | § 212. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte |
[1] Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig. | [1] Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig. |
[1. Januar 1966–1. April 1998]
1§ 212. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte. [1] Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.