§ 218 AktG. Bedingtes Kapital

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998]
1§ 218. Bedingtes Kapital. [1] Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. 2[2] Ist das bedingte Kapital zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 25, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.