§ 232 AktG. Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986][1. Januar 1966]
§ 232. Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten § 232. Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gesetzliche Rücklage einzustellen.
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 232. Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gesetzliche Rücklage einzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 232 AktG

§ 231 AktG. Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage

§ 232 AktG. Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

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