§ 236 AktG. Offenlegung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986]
1§ 236. Offenlegung. Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 48, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.