§ 240 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[23. Juli 2015][1. Januar 1986]
§ 240 § 240
[1] Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. [2] Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. [3] Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge [1] Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. [2] Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. [3] Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
1. zum Ausgleich von Wertminderungen, 1. zum Ausgleich von Wertminderungen,
2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder 2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
3. zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwandt werden. [4] Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden. 3. zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwandt werden.
[1. Januar 1986–23. Juli 2015]
1§ 240. 2[1] Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. 3[2] Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. 4[3] Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
  • 1. zum Ausgleich von Wertminderungen,
  • 2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
  • 3. zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwandt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. a, Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.