§ 263 AktG. Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1999] | [1. September 1969] |
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§ 263. Anmeldung und Eintragung der Auflösung | § 263. Anmeldung und Eintragung der Auflösung |
[1] Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). [3] In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. [4] Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung. | [1] Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). [3] In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. |
[1. September 1969–1. Januar 1999]
1§ 263. Anmeldung und Eintragung der Auflösung. [1] Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2[2] Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). [3] In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 15, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.