§ 282 AktG. Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 1969] | [1. Januar 1966] |
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§ 282. Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter | § 282. Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter |
[1] Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. [2] Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben. | [1] Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. [2] Enthält die Satzung besondere Bestimmungen über die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. |
[1. Januar 1966–1. September 1969]
1§ 282. Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter. [1] Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. [2] Enthält die Satzung besondere Bestimmungen über die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.