§ 296 AktG. Aufhebung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 296. Aufhebung.
(1) [1] Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. [2] Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. [3] Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.
(2) [1] Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. [2] Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 296 AktG

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§ 296 AktG. Aufhebung

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