§ 3 AktG. Formkaufmann; Börsennotierung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[23. Juli 1998] | [1. Mai 1998] |
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§ 3. Formkaufmann; Börsennotierung | § 3. Formkaufmann; Börsennotierung |
(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. | (1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. |
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist. | (2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien an einem Markt gehandelt werden, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist. |
[1. Mai 1998–23. Juli 1998]
1§ 3. 2Formkaufmann; Börsennotierung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 3. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 4. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.