§ 341 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1970][1. Januar 1966]
§ 341. Verschmelzungsvertrag § 341. Verschmelzungsvertrag
(1) [1] Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. [2] § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht. (1) [1] Der Verschmelzungsvertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. [2] § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) [1] Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so können beide Teile den Vertrag nach zehn Jahren mit halbjähriger Frist kündigen. [2] Gleiches gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen und diese binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. [3] Die Kündigung ist stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung erklärt wird. (2) [1] Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so können beide Teile den Vertrag nach zehn Jahren mit halbjähriger Frist kündigen. [2] Gleiches gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen und diese binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. [3] Die Kündigung ist stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung erklärt wird.
[1. Januar 1966–1. Januar 1970]
1§ 341. Verschmelzungsvertrag.
(1) [1] Der Verschmelzungsvertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. [2] § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) [1] Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags erst nach mehr als zehn Jahren eintreten, so können beide Teile den Vertrag nach zehn Jahren mit halbjähriger Frist kündigen. [2] Gleiches gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen und diese binnen zehn Jahren nicht eingetreten ist. [3] Die Kündigung ist stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung erklärt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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