§ 352 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983][1. Januar 1966]
§ 352. Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses einer übertragenden Gesellschaft § 352. Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses einer übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses dieser Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.
[1. Januar 1966–1. Januar 1983]
1§ 352. Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft. Nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses dieser Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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