§ 374 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 374. Gläubigerschutz. [1] Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Umwandlung bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. [2] Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.