§ 385 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 385. Wirkung der Eintragung.
(1) [1] Von der Eintragung an besteht die Gewerkschaft als Aktiengesellschaft weiter. [2] Die Kuxe sind zu Aktien geworden. [3] Die an einem Kux bestehenden Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tretenden Aktie weiter.
(2) Im übrigen gelten die §§ 378 bis 380, 382 und 383 sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.