§ 385a AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[16. August 1969/20. August 1969–1. Januar 1995]
1§ 385a. Voraussetzungen.
(1) Eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
(2) [1] Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht oder zuläßt. [2] Die Umwandlung von Versicherungsunternehmen bedarf der Genehmigung der Behörde, die die Fachaufsicht über das Unternehmen führt.
(3) Nach dem für die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts maßgebenden Bundesoder Landesrecht richtet es sich, auf welche Weise die Satzung der Aktiengesellschaft festzustellen ist, welche Personen die Aktien erhalten und welche Personen als Gründer der Aktiengesellschaft gelten.
(4) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten für die Umwandlung die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils des Ersten Buchs mit Ausnahme der §§ 2, 28 und 29 sinngemäß.