§ 385e AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[16. August 1969/20. August 1969–1. Januar 1995]
1§ 385e. Beteiligung der Vereinsmitglieder an der Aktiengesellschaft.
(1) Im Umwandlungsbeschluß ist zu bestimmen, daß die Mitglieder des Vereins die Aktionäre der Aktiengesellschaft werden, Mitglieder, die dem Verein weniger als drei Jahre vor dem Tage der Beschlußfassung angehören, können von der Beteiligung ausgeschlossen werden.
(2) [1] Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
  • 1. die Höhe der Versicherungssumme,
  • 2. die Höhe der Beiträge,
  • 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
  • 4. der in der Satzung bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
  • 5. ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens,
  • 6. die Dauer der Mitgliedschaft.
[2] Soll die Beteiligung nur für einen Teil des Grundkapitals in gleich hohen Anteilen festgesetzt werden, so muß der gleich hohe Anteil ein Teilrecht im Nennbetrag von fünf Deutschen Mark sein.
Anmerkungen:
1. 16. August 1969/20. August 1969: Artt. 3 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 15. Augst 1969.

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