§ 385i AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[16. August 1969/20. August 1969–1. Januar 1995]
1§ 385i. Widersprechende Mitglieder. [1] Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Versammlung der obersten Vertretung durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat, sowie jedes Mitglied der obersten Vertretung, das in der Versammlung der obersten Vertretung gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann der Gesellschaft seine Aktien oder ein auf das Mitglied entfallenes Teilrecht zur Verfügung stellen. [2] Für die Überlassung der Aktien und Teilrechte an die Gesellschaft sowie für die Verwertung der Aktien und Teilrechte gilt § 383 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 sinngemäß.