§ 389 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1970–1. Januar 1995]
1§ 389. Voraussetzungen.
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelt werden.
(2) [1] Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung und des Beitritts mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters. 2[2] Der Beitritt muß notariell beurkundet werden. [3] Hierbei haben die persönlich haftenden Gesellschafter die Satzungsänderungen zu genehmigen.
(3) [1] Der Gesellschafterversammlung, die über die Umwandlung beschließen soll, ist eine Bilanz vorzulegen, in der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Wert angesetzt sind, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. [2] Die Bilanz ist auf den Stichtag aufzustellen, von dem ab die persönlich haftenden Gesellschafter am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft teilnehmen sollen. [3] Liegt dieser Stichtag nach der Beschlußfassung über die Umwandlung, so ist die Bilanz auf einen höchstens sechs Monate vor der Beschlußfassung über die Umwandlung liegenden Stichtag aufzustellen. [4] § 175 Abs. 2 gilt sinngemäß. [5] Die Bilanz ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(4) [1] Für die Umwandlung gelten sinngemäß die §§ 26, 27, 32 bis 35, 38, 46 bis 53. [2] An die Stelle der Gründer treten die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sowie die persönlich haftenden Gesellschafter. [3] Die Frist von zwei Jahren nach § 52 Abs. 1 wird von der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister gerechnet.
(5) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt § 363 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 389 AktG

§ 388 AktG

§ 389 AktG

§ 390 AktG