§ 400 AktG. Unrichtige Darstellung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2020]
1§ 400. Unrichtige Darstellung.
(1) Mit Gefängnis2 bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
- 31. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
- 42. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Art. 3 Nr. 9, Art. 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
- 2. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.
- 3. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 31, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 81 Buchst. b, Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.