§ 42 AktG. Einpersonen-Gesellschaft
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1998]
1§ 42. Einpersonen-Gesellschaft. Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 8 Nr. 4, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.