§ 70 AktG. Berechnung der Aktienbesitzzeit

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[26. Juni 2021]
1§ 70. Berechnung der Aktienbesitzzeit. 2[1] Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gleich. 3[2] Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 26. Juni 2021: Artt. 7 Abs. 6 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
3. 1. Januar 2016: Artt. 2 Abs. 53, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.

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