§ 71c AktG. Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998]
1§ 71c. Veräußerung und Einziehung eigener Aktien.
(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
2(2) Entfallen auf die Aktien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so muß der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräußert werden.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie nach § 237 einzuziehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 15, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 13, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.