§ 78 AktG. Vertretung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2008]
1§ 78. Vertretung.
2(1) [1] Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. [2] Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) [1] Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. 3[2] Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. 4[3] An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. 5[4] Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
(3) [1] Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. [2] Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. [3] Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) [1] Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. [2] Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 7 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
4. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
5. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.

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