§ 81 AktG. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. August 2022][1. November 2008]
§ 81. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder § 81. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) [1] Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. [2] § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) [1] Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. [2] § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. November 2008–1. August 2022]
1§ 81. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder.
2(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
3(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
4(3) 5[1] Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. [2] § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
6(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
3. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 18, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
4. 1. Januar 1981: Art. 3 Nr. 4 Buchst. a, Art. 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
5. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 10, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
6. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 6, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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