§ 95 AktG. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[12. August 2021]
1§ 95. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. [1] Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. [2] Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 2[3] Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 3[4] Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro neun,
von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig.
4[5] Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.
3. 1. Januar 1999: Art. 3 § 1 Nr. 5, Art. 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998.
4. 12. August 2021: Artt. 7 Nr. 4, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.

Umfeld von § 95 AktG

§ 94 AktG. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

§ 95 AktG. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

§ 96 AktG. Zusammensetzung des Aufsichtsrats