§ 18 AnfG. Beendigung des Insolvenzverfahrens

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 5. Oktober 1994
[1. November 2008]
1§ 18. Beendigung des Insolvenzverfahrens.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
2(2) 3[1] War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. [2] Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. November 2008: Artt. 11 Nr. 4 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. November 2008: Artt. 11 Nr. 4 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.

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