§ 6a AnfG. Gesicherte Darlehen

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 5. Oktober 1994
[1. November 2008]
1§ 6a. Gesicherte Darlehen. [1] Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. [2] § 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. November 2008: Artt. 11 Nr. 1, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.

Umfeld von § 6a AnfG

§ 6 AnfG. Gesellschafterdarlehen

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§ 7 AnfG. Berechnung der Fristen