§ 17 ArbErfG. Betriebsgeheimnisse

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1968]
1§ 17. Betriebsgeheimnisse.
(1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt.
2(2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.
3(3) Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.
2. 1. Oktober 1968: Art. 5 Nr. 1, Art. 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
3. 1. Oktober 1968: Art. 5 Nr. 2, Art. 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.