§ 26 ArbErfG. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 26. Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.