§ 29 ArbErfG. Errichtung der Schiedsstelle

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 29. Errichtung der Schiedsstelle.
(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

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