§ 8 ArbErfG. Frei gewordene Diensterfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957–1. Oktober 2009]
1§ 8. Frei gewordene Diensterfindungen.
(1) Eine Diensterfindung wird frei,
- 1. wenn der Arbeitgeber sie schriftlich freigibt;
- 2. wenn der Arbeitgeber sie beschränkt in Anspruch nimmt, unbeschadet des Benutzungsrechts des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2;
- 3. wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3) oder im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlangen des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt.
(2) Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.