§ 8 ArbErfG. Frei gewordene Diensterfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957–1. Oktober 2009]
1§ 8. Frei gewordene Diensterfindungen.
(1) Eine Diensterfindung wird frei,
  • 1. wenn der Arbeitgeber sie schriftlich freigibt;
  • 2. wenn der Arbeitgeber sie beschränkt in Anspruch nimmt, unbeschadet des Benutzungsrechts des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2;
  • 3. wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3) oder im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlangen des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt.
(2) Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

Umfeld von § 8 ArbErfG

§ 7 ArbErfG. Wirkung der Inanspruchnahme

§ 8 ArbErfG. Frei gewordene Diensterfindungen

§ 9 ArbErfG. Vergütung bei Inanspruchnahme