§ 117 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Mai 2000]
1§ 117. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen. Soweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen von Arbeitsbehörde und Justizverwaltung erforderlich ist, entscheidet, wenn das Einvernehmen nicht erzielt wird, die Landesregierung, in den Fällen der §§ 40 und 41 die Bundesregierung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.