§ 12 ArbGG. Kosten

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][15. September 1975]
§ 12. Kosten § 12. Kosten
(1) Im Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 5) werden Gebühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. (1) Im Urteilsverfahren (§ 8 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) [1] Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhundert Deutsche Mark erhoben. [2] Die einmalige Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz. [3] Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark. (2) [1] Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhundert Deutsche Mark erhoben. [2] Die einmalige Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz. [3] Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark.
(3) [1] Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel. [2] Im übrigen betragen die Gebühr für das Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebühr. (3) [1] Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel. [2] Im übrigen betragen die Gebühr für das Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebühr.
(4) [1] Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. [2] Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. [3] Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvorschüsse nicht erheben. [4] Soweit ein Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haftet, ist § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden. (4) [1] Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. [2] Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung.
(5) In Verfahren nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben. (5) In Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben.
(5a) Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer werden nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt oder ein Staatenloser Partei ist.
(6) [1] Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung gilt entsprechend. [2] Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe. (6) [1] Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung gilt entsprechend. [2] Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe.
(7) [1] Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. [2] Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. [3] § 24 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung. (7) [1] Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. [2] Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. [3] § 22 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung.
[15. September 1975–1. Juli 1979]
1§ 12. Kosten.
(1) Im Urteilsverfahren (§ 8 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) [1] Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhundert Deutsche Mark erhoben. [2] Die einmalige Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz. [3] Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark.
(3) [1] Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel. [2] Im übrigen betragen die Gebühr für das Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebühr.
(4) [1] Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. [2] Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung.
(5) In Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben.
(6) [1] Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung gilt entsprechend. [2] Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe.
(7) [1] Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. [2] Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. [3] § 22 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 15. September 1975: Artt. 4 § 3 Nr. 1, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.