§ 15 ArbGG. Verwaltung und Dienstaufsicht

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1953]
§ 15. Verwaltung und Dienstaufsicht § 15. Verwaltung und Dienstaufsicht
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören. (1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 1 genannten Verbände zu hören.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 15. Verwaltung und Dienstaufsicht.
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 1 genannten Verbände zu hören.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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