§ 153a ArbGG. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[29. Juli 2017][1. Juni 1998]
§ 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister § 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
(1) [1] Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. [2] § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen. (1) [1] Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. [2] § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. (2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
[1. Juni 1998–29. Juli 2017]
1§ 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister.
2(1) [1] Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. [2] § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
3(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 27, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
2. 1. Juni 1998: Artt. 22 Nr. 1, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
3. 1. Juni 1998: Artt. 22 Nr. 2, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.

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