§ 18 ArbGG. Ernennung der Vorsitzenden

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1972]
§ 18. Ernennung der Vorsitzenden § 18. Ernennung der Vorsitzenden
(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. [2] Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören. (2) [1] Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. [2] Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden. (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
(6) (weggefallen) (6) (weggefallen)
(7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
[1. Oktober 1972–1. Juli 1979]
1§ 18. Ernennung der Vorsitzenden.
(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. [2] Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
2(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.
3(4) (weggefallen)
4(5) (weggefallen)
5(6) (weggefallen)
6(7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 1, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.
4. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 1, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.
5. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 1, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.
6. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 2, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.

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