§ 20 ArbGG. Berufung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990][1. Januar 1975]
§ 20. Berufung der ehrenamtlichen Richter § 20. Berufung der ehrenamtlichen Richter
(1) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde auf die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen obersten Landesbehörde von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden. (1) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 1975–1. Juli 1990]
1§ 20. 2Berufung der ehrenamtlichen Richter.
(1) 3[1] Die ehrenamtlichen Richter werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier Jahren berufen. 4[2] Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
5(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 4. Dezember 1955: Artt. I Nr. 2, IV des Gesetzes vom 2. Dezember 1955.
5. 1. Januar 1975: Artt. 6 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974.