§ 28 ArbGG. Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979]
1§ 28. 2Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter. 3[1] Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. 4[2] Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. [3] Die Entscheidung ist endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 112 Nr. 2 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 22, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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