§ 2a ArbGG. Zuständigkeit im Beschlußverfahren
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1991] | [1. Januar 1989] |
---|---|
§ 2a. Zuständigkeit im Beschlußverfahren | § 2a. Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren |
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für | (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für |
1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; | 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; |
2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; | 2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; |
3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; | 3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; |
4. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. | 4. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. |
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt. | (2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt. |
[1. Januar 1989–1. Januar 1991]
1§ 2a. Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
- 22. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
- 33. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
- 44. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 2. 1. Januar 1989: Artt. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
- 3. 1. Januar 1989: Artt. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
- 4. 1. Januar 1989: Artt. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.